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[[Datei:REI Alte Saline 18-15.jpg|mini|Untersuchungen von Mauerresten alter Anlagen im Bereich der [[Alte Saline|Alten Saline]] in Bad Reichenhall]]

Ein '''Bodendenkmal''', auch '''archäologisches Denkmal''', ist ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte ([[Denkmal (Zeugnis)|Denkmal]]). Dazu zählen Überreste früherer Befestigungsanlagen, Siedlungen, Kult- und Bestattungsplätze, Produktionsstätten, Wirtschaftsbetriebe, Verkehrswege und Grenzziehungen.

Ein Bodendenkmal kann bezüglich seines [[Denkmalwert]]s eingeschätzt und unter [[Denkmalschutz]] gestellt werden. Der Schutz des Bodendenkmals kann national oder international (z.&nbsp;B. durch [[Blue Shield International]]) geregelt sein.<ref>vgl. Isabelle-Constance v. Opalinski: ''Schüsse auf die Zivilisation.'' In: ''FAZ'', 20. August 2014; Hans Haider: ''Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar.'' In: ''Wiener Zeitung'', 29. Juni 2012.</ref>

== Denkmalpflegerische Merkmale ==
[[Datei:Motte-Altenburg.JPG|mini|Die [[Motte Altenburg]]: Reste einer mittelalterlichen Burg mit Burghügel und Grabenanlage]]
[[Datei:Bodendenkmal-NRW.jpg|mini|Beispiel für die Kennzeichnung eines Bodendenkmales in Nordrhein-Westfalen ([[Ringwallanlage Am Bilstein|Bilstein]])]]
[[Datei:Maledei Infotafel.jpg|thumb|Kennzeichnung der Überreste der [[Turmhügel Maledei (Schlicht)|Turmhügelburg „Maledei“]] in [[MV]]]]

Bodendenkmäler sind danach im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen (auch tierischen und pflanzlichen) Lebens handelt. Ausgrabungen, Befunde und Funde sind Hauptquellen der wissenschaftlichen Erkenntnis zu diesen Denkmälern.

Erkannt werden kann ein Bodendenkmal
* an erhöhter ''Fundkonzentration'' (Keramikscherben, Steinartefakte)
* an ''Landschaftsmerkmalen'' (Wallanlagen oder auch Hügelgräber sind oft heute noch als Erhebungen sichtbar)
* an ''[[Bewuchsmerkmal]]en'' (so wachsen beispielsweise auf einem Getreidefeld über verborgenem Mauerwerk die Halme weniger hoch)
* durch ''geophysikalische Prospektionsmethoden''

Bodendenkmäler bestehen in der Regel aus ''[[Befund (Archäologie)|Befunden]]'' und Funden. In der Öffentlichkeit wird die Aufmerksamkeit in erster Linie den Funden zu Teil. Befunde enthalten aber vielfach die wesentlicheren Informationen und erlauben erst eine korrekte Deutung und Einordnung der Funde. Es bedeutet einen wesentlichen Unterschied, ob ein Gegenstand als Beigabe in ein Grab gefunden wurde oder in einer Abfallgrube lag. Es gibt auch völlig fundfreie Bodendenkmäler, die nur aus Befunden bestehen. Funde ohne Befund dagegen sind reine Antiquitäten, die in der Regel wissenschaftlich wenig Wert haben.

Die Abgrenzung zu Baudenkmälern (wie oberirdisch sichtbare Reste des römischen [[Limes (Grenzwall)|Limes]], [[Archäologie|archäologische]] Befunde in einer mittelalterlichen Kirche) und zu Naturdenkmälern ([[Welterbe|Weltnaturerbe]] [[Grube Messel]]) sind oft nicht eindeutig und ergeben sich in Zweifelsfällen in der Praxis eher daraus, ob sich ein Baudenkmalpfleger, ein Archäologe oder ein Paläontologe zuständig fühlt. Bodendenkmäler können ganze Ensembles bilden, wie [[Liste von Festungen|ehemalige Festungen]] mit Haupt- und Vorburg, Siedlungen mit Häusern, Straßensysteme, Gräberfelder, Kirchen mit Friedhof, Klöster mit abgegangenen Teilen, Produktionsstätten, Grenzziehungen u.&nbsp;a.&nbsp;m. Es können aber auch einzelne Objekte sein wie ein [[Hügelgrab]].

Hinsichtlich dem Schutz von Bodendenkmalen ist international die [[UNESCO]], [[ICOMOS]] und als Bindeglied zwischen nationalen Vorgängen und internationalen Regelungen beziehungsweise militärischen Strukturen und zivilen Einrichtungen [[Blue Shield International]] befasst. Das bedeutet auch die Einrichtung eines Frühwarnsystems der ''Field Offices''.<ref>Karl Habsburg im Interview: ''Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar.'' In: Wiener Zeitung vom 29. Juni 2012.</ref><ref>Isabelle-Constance v. Opalinski: ''Schüsse auf die Zivilisation.'' In: FAZ vom 20. August 2014.</ref><ref>Sabine von Schorlemer: ''Kulturgutzerstörung. Die Auslöschung von Kulturerbe in Krisenländern als Herausforderung für die Vereinten Nationen.'' 2016, S. 785&nbsp;ff.</ref> Blue Shield und seine nationalen Organisationen haben dazu Projekte bei den Kriegen im Irak, in Syrien, in Mali, in Ägypten und in Libyen aber auch bei Naturkatastrophen wie in Haiti durchgeführt.<ref>Vgl. Corine Wegener, Marjan Otter: ''Cultural Property at War: Protecting Heritage during Armed Conflict.'' In: The Getty Conservation Institute, Newsletter 23.1, Spring 2008.</ref> Dabei wurden und werden gemeinsam mit lokalen Experten und der Bevölkerung zum Schutz von Ausgrabungen und anderen Kulturgütern vor Luftschlägen oder sonstigen militärischen Einwirkungen sogenannte „No-Strike-Listen“ erstellt, an die militärischen Konfliktparteien übermittelt und deren Einhaltung kontrolliert.<ref>Vgl. u.&nbsp;a. Peter Stone: ''Inquiry: Monuments Men.'' In: Apollo – The International Art Magazine vom 2. Februar 2015.</ref><ref>Fabian von Posser: ''Welterbe-Stätten zerbombt, Kulturschätze verhökert.'' Die Welt vom 5. November 2013.</ref><ref>Rüdiger Heimlich: ''Wüstenstadt Palmyra: Kulturerbe schützen bevor es zerstört wird.'' Berliner Zeitung vom 28. März 2016.</ref>

== Rechtsgrundlagen ==
[[Datei:Hügelgrab Appen 01.jpg|miniatur|Hinweisschild für ein geschütztes Bodendenkmal in Schleswig-Holstein]]
[[Datei:Oderberg-99.jpg|miniatur|Kennzeichnung für ein Bodendenkmal (oben) und ein Baudenkmal (unten) in der [[DDR]] ([[Festung]] [[Oderberg]])]]

Bodendenkmäler werden in Deutschland durch die [[Denkmalrecht#Denkmalschutzgesetze|Denkmalschutzgesetze]] der [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländer]] definiert. Die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege liegt bei den Bundesländern. Sie ist Teil der so genannten „[[Kulturhoheit]]“ der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe des [[Kulturdenkmal]]s und des Bodendenkmals festlegen. Die Gesetze sind im Detail unterschiedlich, beruhen aber auf ähnlichen Grundprinzipien.

Alle 16 Gesetze definieren den Denkmalschutz und den Erhalt der Bodendenkmäler als „[[Öffentliches Interesse]]“. Angaben zum Alter von Bodendenkmalen machen nur einzelne Denkmalschutzgesetze.

Das [[Denkmalrecht]] kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein „[[Schatzregal]]“, das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.

International relevant ist die [[Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes]] (Konvention von Malta) vom 16. Januar 1992 (BGBl. 1994 II, S. 1286; 2002 II, S. 2709).

Alle Denkmalschutzgesetze bestimmen archäologisches [[Kulturgut]] als Bodendenkmal, einige auch – über eine Legalfiktion – Spuren von pflanzlichem und tierischem Leben, also Fossilien als [[Paläontologie|paläontologische]] Denkmäler zu Kulturdenkmälern.

== Ausgrabungen ==
Eine [[Ausgrabung]] kann Befunde und Funde in einem Bodendenkmal sichtbar machen, führt aber zugleich zu einer Zerstörung der Befunde. Deshalb ist vor einer Ausgrabung sorgfältig abzuwägen, ob der Erkenntnisgewinn, der mit einer Ausgrabung und Zerstörung des Bodendenkmals erlangt wird, das [[denkmalpflege]]rische Interesse an seinem unversehrten Erhalt überwiegt.

Für Ausgrabungen, in einigen Bundesländern sogar für die Nachforschung nach Bodendenkmälern, sind aufgrund der Denkmalschutzgesetze in Deutschland ''[[Grabungsgenehmigung]]en zwingend erforderlich.'' Sie werden von der jeweils zuständigen Landes- oder Kommunalbehörde, in der Regel dem [[Landesamt für Denkmalpflege]], erteilt.

Schon der [[Versuch (Strafrecht)|Versuch]] einer Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis kann in Deutschland den Straftatbestand der ''Gemeinschädlichen Sachbeschädigung'' nach {{§|304|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] erfüllen. Zudem definieren die Denkmalschutzgesetze Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis als [[Ordnungswidrigkeit]].
{{Siehe auch|Raubgrabung}}

== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
* [http://www.landschaftsmuseum.de/Seiten/Denkmal/Arten.htm Arten von Bodendenkmälern] ([[Landschaftsmuseum Obermain]])
* {{Internetquelle |url=https://www.hessen-forst.de/wp-content/uploads/2019/03/archaeologieimwald.pdf |titel=Archäologie im Wald |titelerg=Erkennen und Schützen von Bodendenkmälern |autor=Landesamt für Denkmalpflege Hessen |format=PDF 2,9 MB|datum=2005 |abruf=2020-01-08}}
* [http://www.kleks-online.de/ KLEKs – das Kulturlandschafts-Wiki] – Geodatenbank mit touristisch bedeutsamen Bodendenkmalen
* {{KuLaDig|–}}

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Normdaten|TYP=s|GND=4146138-1}}

[[Kategorie:Archäologischer Fachbegriff]]
[[Kategorie:Denkmalrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Bodendenkmal| ]]
[[Kategorie:Kulturgeschichte]]
[[Kategorie:Archäologischer Fundplatz|*]]

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